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STATUTEN GRAUE PANTHER NORDWESTSCHWEIZ
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Name und Sitz
Art.1

1. Unter dem Namen „Graue Panther Nordwestschweiz“ (Basel-Landschaft, Basel-Stadt,
    Bezirke Laufenburg und Rheinfelden des Kantons Aargau, Bezirke Dorneck und Thierstein
    des Kantons Solothurn) besteht ein Verein im Sinne der Art. 60ff ZGB mit Sitz in Basel.
2. Der Verein ist eine gemeinnützige Organisation.
3. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral.

Zweck
Art. 2
Der Verein bezweckt insbesondere:
- die Würde der älteren Menschen zu wahren und ihre Lebensqualität und Autonomie zu
   fördern,
- die Mitsprache der älteren Generationen in der Gesellschaft und die Solidarität zwischen
   den Generationen zu fördern,
- die sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Interessen der älteren Menschen zu wahren,
- die Weiterentwicklung eines generationen- und gesellschaftsverträglichen sozialen
   Sicherungsnetzes für die gesamte Bevölkerung zu fördern.

Mitgliedschaft
Art. 3
1. Mitglieder des Vereins können werden:
    - Einzelpersonen ab 18 Jahren
    - gemeinnützige Organisationen als Kollektivmitglieder
2. Der Beitritt erfolgt schriftlich oder elektronisch. Beim Eintritt ist der Beitrag des laufenden
    Jahres geschuldet. Mit ihrem Beitritt anerkennen die neuen Mitglieder Statuten und
    Beitragspflicht.
3. Die Mitglieder werden zu den Anlässen der Grauen Panther eingeladen. Sie bekommen
    schriftliche und elektronische Informationen und haben an den Monatsversammlungen
    und Jahresversammlung Antrag-, Stimm- und Wahlrecht.
4. Der Austritt kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand auf Ende eines
    Kalenderjahres erfolgen. Bei Austritt unter dem Jahr ist der Jahresbeitrag fällig. Wer nach
    zweimaliger Mahnung den Jahresbeitrag nicht entrichtet, gilt als ausgetreten.
5. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Finanzen
Art. 4
1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
    - Beiträgen der Mitglieder
    - Zuwendungen aller Art
2. Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge wird von der Generalversammlung festgesetzt.
3. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine
    persönliche Haftung der Mitglieder für Vereinsschulden ist ausgeschlossen.
4. Das Rechnungs- und Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Organe des Vereins
Art. 5
Die Organe der Grauen Panther sind:
1. die Generalversammlung
2. die Monatsversammlungen
3. der Vorstand
4. die Geschäftsleitung
5. die Rechnungsrevisoren/Rechnungsrevisorinnen

Die Generalversammlung
Art. 6
1. Die Generalversammlung ist nicht öffentlich und findet in der Regel im ersten Quartal des
    Jahres statt.
2. Ein Fünftel der Mitglieder hat das Recht, die Einberufung einer ausserordentlichen
    Generalversammlung zu verlangen.
3. Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens 20 Tage vor dem Termin zu
    erfolgen.
4. Anträge der Mitglieder müssen dem Vorstand mindestens 10 Tage vor dem Termin
    schriftlich unterbreitet werden.

Aufgaben der Generalversammlung
Art. 7
1. Sie wählt das Präsidium, den Rechnungsführer/die Rechnungsführerin, die Rechnungs-
    revisoren/Rechnungsrevisorinnen und die übrigen Mitglieder des Vorstandes. Sie sorgt für
    eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und der Kantone Basel-Stadt und
    Baselland. Der Vorstand konstituiert sich selber.
2. Für jede Funktion wird eine Stellvertretung, ein sogenanntes Stafettenmitglied, bestimmt.
    Alle Gremien werden für 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
3. Sie kann Ehrenmitglieder ernennen.
4. Sie genehmigt das Protokoll der letzten Generalversammlung, den Jahresbericht, die
    Jahresrechnung, den Revisorenbericht und das Jahresbudget.
5. Sie setzt den Jahresbeitrag fest.
6. Sie behandelt allfällige Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
7. Sie ist zuständig für Änderungen der Statuten.
8. Die Wahlen und Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung. Eine geheime Wahl oder
    Abstimmung kann verlangt werden. Für Beschlüsse und Wahlen genügt das einfache
    Mehr, es sei denn, ein anderes Verfahren wird an der GV beschlossen.

Die Monatsversammlung
Art. 8
1. Die Monatsversammlung ist ein Organ der persönlichen und kollektiven Meinungsbildung.
2. Sie informiert und diskutiert über Themen, welche der Zwecksetzung gemäss Art. 2
    entsprechen.
3. Sie kann Empfehlungen zu eidgenössischen, kantonalen und lokalen Abstimmungen
    fassen und Vernehmlassungen verabschieden.
4. Sie kann dem Vorstand und der Geschäftsleitung Anregungen unterbreiten.
5. Die Monatsversammlungen sind öffentlich.
6. An Monatsversammlungen sind nur Vereinsmitglieder stimmberechtigt.
7. Die Vereinsmitglieder werden in der Regel 10 Tage im Voraus eingeladen.

Der Vorstand
Art. 9
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
1. Festlegung und Realisierung des Jahresprogramms
2. Beratung von aktuellen Fragen der Alterspolitik und öffentliche Stellungnahmen
3. Einsetzung von Arbeitsgruppen und Erteilung von Aufträgen
4. Entscheide über Partnerschaften und Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
5. Bestimmung der Vertretung in Organisationen
6. Verabschiedung von Empfehlungen zu Abstimmungen und Vernehmlassungen,
    vorbehalten bleibt Art.11 Abs.3
7. Themenvorschläge für Monatsversammlungen

Art. 10
Der Vorstand kann der Geschäftsleitung Aufgaben übertragen.

Die Geschäftsleitung
Art. 11
1. Der Präsident/die Präsidentin oder das Copräsidium, die Vizepräsidenten/Vize-
    präsidentinnen, der Rechnungsführer/die Rechnungsführerin, der Aktuar/die Aktuarin,
    der/die Verantwortliche für die Medien bilden die Geschäftsleitung.
2. Der Vorstand kann ein oder zwei weitere Mitglieder der Geschäftsleitung bestimmen.
3. Die Geschäftsleitung kann Empfehlungen zu Abstimmungen oder Vernehmlassungen
    zuhanden des Vorstandes verabschieden. Falls eine Vernehmlassungsfrist für die
    Beratung im Vorstand zu kurz ist, entscheidet die Geschäftsleitung abschliessend über
    die Vernehmlassung.
4. Die Aufgaben der Geschäftsleitung werden in einem Reglement festgehalten.

Statutenänderungen
Art. 12
1. Anträge zur Änderung der Statuten sind dem Präsidium mindestens 10 Tage vor der
    Generalversammlung schriftlich einzureichen.
2. Für die Annahme einer Statutenänderung ist die Zustimmung von ¾ der an der GV
    anwesenden Mitglieder notwendig.

Auflösung
Art. 13
1. Solange mindestens 15 Mitglieder entschlossen sind, die Vereinszwecke im Sinne von
    Art. 1 Abs. 1 bis 4 zu wahren, kann der Verein nicht aufgelöst werden.
2. Im Falle einer Auflösung soll ein eventuelles Vermögen des Vereins für eine
    steuerbefreite, gemeinnützige Institution zugunsten der älteren Generation verwendet
    werden.

Diese Statuten ersetzen die an der Generalversammlung vom 8. August 1988 genehmigten Statuten mit den Änderungen vom 4.2.1991, 8.3.1993, 11.3.1996 und 14.4. 2003 und treten am 1. November 2010 in Kraft.

Genehmigte Änderung von Art. 13/2 vom 4. April 2011.

Basel, den 4. April 2011

Die Co-Präsidentin
Angeline Fankhauser
Der Co-Präsident
Remo Gysin
Der Aktuar
Cipriano Bertoli
Der Rechnungsführer
Hanspeter Meier