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STATUTEN GRAUE PANTHER
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Verein mit Sitz in Basel

Art.1 Zweck
1.1 Unter dem Namen "Graue Panther Baselland-Baselstadt und Regio" besteht ein Verein im Sinne der Art. 60ff ZGB, mit Sitz in Basel.
1.2 Der Verein bezweckt die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder und die aktive Mitsprache bei der öffentlichen und privaten Problembehandlung der älteren Generation.
1.3 Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral.
1.4 Zur Meinungsbildung führt der Verein öffentliche Monatsversammlungen durch.
1.5 Zur regionalen Verankerung gibt es Graue Panther-Runden.

Art. 2 Mitgliedschaft
2.1 Mitglied des Vereins können werden: Einzelmitglieder und Paare (ab 18 Jahre), Kollektivmitglieder sowie juristische Personen.
2.2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2.3 Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er muss schriftlich dem Präsidium mitgeteilt werden. Der Jahresbeitrag ist nur für die Zeit der Mitgliedschaft geschuldet.
2.4 Für den Ausschluss aus dem Verein braucht es eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung.

Art.3 Finanzen
3.1 Die Einnahmen des Vereins sind:

  • Beiträge der Mitglieder und Gönner
  • Zuwendungen aller Art

3.2 Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge wird von der Generalversammlung festgesetzt.
3.3 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine
persönliche Haftpflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 4 Organe des Vereins
4.1 Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung.
  • der Vorstand.
  • der erweiterte Vorstand.
  • die Rechnungsrevisoren/Rechnungsrevisorinnen.

4.2 Die Generalversammlung findet in der Regel im ersten Quartal des Jahres statt.
4.2.1 Ein Fünftel der Mitglieder hat das Recht, die Einberufung einer ausserordentlichen
Generalversammlung zu verlangen.
4.2.2 Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens 20 Tage vor dem Termin zu erfolgen.
4.2.3 Anträge der Mitglieder müssen dem Vorstand mindestens 10 Tage vor dem Termin schriftlich
unterbreitet werden.
4.2.4. Die Generalversammlung
4.2.4.1 wählt das Präsidium (einen Präsidenten oder eine Präsidentin oder 2 Co-Präsidenten) den Rechnungsführer/Rechnungsführerin, den Vorstand, den erweiterten Vorstand und die Rechnungsrevisoren/Rechnungsrevisorinnen .
Für jede Funktion wird eine Stellvertretung, ein sogenanntes Stafettenmitglied, bestimmt. Alle Gremien werden für 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Die Leiter/Leiterinnen von Arbeitsgruppen gehören dem erweiterten Vorstand von Amtes wegen an.
4.2.4.2 genehmigt das Protokoll der letzten Jahresversammlung, den Jahresbericht, die
Jahresrechnung, den Revisorenbericht und das Jahresbudget.
4.2.4.3 setzt den Jahresbeitrag fest.
4.2.4.4 behandelt allfällige Anträge des Vorstands und der Mitglieder.
4.2.4.5 Die Wahlen und Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung. Eine geheime Wahl oder Abstimmung kann verlangt werden. Für Beschlüsse und Wahlen genügt das einfache Mehr, es sei denn, ein anderes Verfahren wird an der GV beschlossen.
4.2.5 Der Vorstand
4.2.5.1 besteht aus mindestens 7 Mitgliedern.
4.2.5.2 bereitet die Monatsversammlung vor.
4.2.5.3 vertritt die Interessen des Vereins gegen aussen.
4.2.5.4 setzt die Beschlüsse des Vereins um.
4.2.5.5 regelt die Unterschriftsberechtigung.
4.2.6 Der erweiterte Vorstand
4.2.6.1 besteht aus den gewählten Mitgliedern des Vorstands, den Stafettenmitgliedern und den Leitern
und Leiterinnen der Arbeitsgruppen.
4.2.6.2 berät aktuelle Fragen der Alterspolitik und nimmt dazu wenn nötig öffentlich Stellung.
4.2.6.3 setzt Arbeitsgruppen ein. Die Einzelheiten werden in einem Reglement festgehalten.
4.2.6.4 koordiniert die Aktivitäten der Arbeits- und regionalen Gruppen.
4.2.6.5 entscheidet über die Zusammenarbeit mit Organisationen.
4.2.6.6 bestimmt die Vertretungen bei der VASOS (Dachverband) und anderen Organisationen.

Art.5 Statutenänderungen
5.1 Anträge zur Änderung der Statuten sind dem Präsidium mindestens 10 Tage vor der
Generalversammlung schriftlich einzureichen.
5.2. Für die Annahme einer Statutenänderung ist die Zustimmung von 3/4 der an der GV anwesenden Mitglieder notwendig.

Art. 6 Auflösung
6.1 Solange mindestens 15 Mitglieder entschlossen sind, die Vereinszecke im Sinne von Art. 1 Abs. 1 bis 4 zu wahren, kann der Verein nicht aufgelöst werden.
6.2 Im Falle einer Auflösung soll ein eventuelles Vermögen des Vereins zugunsten der älteren Generation verwendet werden. Über den Verwendungszweck entscheidet die Auflösungsversammlung mit 2/3 Mehr der anwesenden Mitglieder.

Diese Statuten ersetzen die an der Generalversammlung vom 8. August 1988 genehmigten Statuten mit den Änderungen vom 4.2.1991 I 8.3.1993 und 11.3.1996 und treten am.14. April 2003 in Kraft.

Basel, den 13. Mai 2003
Der Co-Präsident Umberto Stücklin
Die Co-Präsidentin Angeline Fankhauser
Die Rechnungsführerin Alice Schnetzer
Der Aktuar/die Aktuarin Susanne Wenger